An der folgenden Rechtssatzverfassungsbeschwerde hat der DEMO unterstützend mitgewirkt. Verfasst von Robby Basler zur kostenfreien Überlassung des Beschwerdeführes.

Norda XXXXXXXX
JXXXXXXXXXXXXXXX
1XXXXXXXXXXXXXX

Tel. XXXXXXXXXXXXX

Fürstenwalde den 11.09.2011
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe







Rechtssatzverfassungsbeschwerde



der Norda XXXXXX
geboren am 1XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
wohnhaft: JXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

- Beschwerdeführer -




Sehr geehrtes Verfassungsgericht.

Hiermit stellt der Beschwerdeführer Rechtssatzverfassungsbeschwerde, da die seit 02.12.2010 neu geschaffene Gesetzeslage (§ 10 (2), StrRehaG) nicht den Anforderungen der Konventionen der Rechte der Kinder entspricht bzw. gegen deren Normen verstößt und damit unvereinbar mit dem Grundgesetz und den Menschenrechtskonventionen ist.

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Beschwerdegrund



Das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungs-Gesetz (StrRehaG), verstößt mit § 10 (2) als sogenannte Entschädigungslösung für ehemals minderjähriger Opfer von Menschenrechtsverletzung, gegen den Artikel 39 der Konventionen der Rechte der Kinder und gegen Artikel 101 Abs. 1, in Verbindung mit Artikel 25 und 59 sowie gegen Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes.




Begründung



Der deutsche Bundesrat hatte am 05. November 2010 dem Vierten Gesetz zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes mit einstimmigen Beschluss zugestimmt. Darin wurde verabschiedet, dass künftig DDR-Jugendwerkhof- und Heimkinder in den Berechtigtenkreis des § 2 StrRehaG mit einbezogen werden, um ihnen so den Zugang zur SED-Opferrente und anderen Entschädigungsleistungen zu eröffnen.

Der Beschwerdeführer der sich vorerst selbst vertritt, ist gegenwärtig und unmittelbar durch den Rechtsverstoß erschwärt und betroffen. Er war selbst Heimkind, das als minderjähriger Schutzbefohlener Opfer von Menschenrechtsverstöße durch die Schule und der Jugendhilfe der DDR wurde. Ihm wurden seine Rechte auf Bildung, freie Berufswahl und Persönlichkeitsentwicklung mit einem wiederrechtlichen behördlichen Beschluss versagt, wofür er bei der Rehabilitierungskammer beantragte, rehabilitiert und entschädigt zu werden.

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Der Beschwerdeführer erlitt als Minderjähriger die Maßnahme der Einweisung in einen Jugendwerkhof, weil er, bezüglich des Vorwurfs der Schulbummelei, wenn überhaupt, dann vom Grundrecht auf Streik gebrauch machte, um sich so dem Bildungsmüll der SED- Lehrplänen der DDR zu entziehen. Sein gesellschaftlicher Nachteil besteht im Versagen eines Schul- und Berufsabschlusses, die dem Beschwerdeführer wegen der erlittenen Maßnahme vom DDR-Staat zu Unrecht vorenthalten wurden. Der angerichtete auf seiner Lebenserwartung geschätzte finanzielle Schaden durch schlechtere Verdienstmöglichkeiten im Berufsleben, gerechnet am Durchschnittsverdienst der Deutschen, liegt bei ca. 450.000,- Euro.

Im Fall des Beschwerdeführers hatte der DDR-Jugendhilfebeschluss dem Opfer die Artikel 26 (die persönliche Freiheit), Artikel 27 (Unverletzbarkeit des Postgeheimnis), Artikel 30 (Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes), Artikel 31 (Recht auf Bildung und allgemeine 10-klassige Oberschulpflicht), Artikel 37 Abs. 4 (Vertrauen in den Organen des Staates der DDR in die Schulen und Jugendhilfen) der Verfassung der DDR von 1968 vorenthalten. Unberücksichtigt sind hierbei noch die versagten Grundrechte auf Anhörung vor Gericht, die ebenfalls Inhalt der DDR-Verfassung für Minderjährige ab 14 Jahren waren.

Alle genannten Verfassungsverstöße waren gleichermaßen Verstöße gegen die Menschrechtskonventionen und die Konventionen der Rechte der Kinder. Daher stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Rehabilitierung und Entschädigung beim LG Frankfurt (Oder). Nach ablehnenden Beschluss mit Beschwerde über das OLG Brandenburg. Dieser wies entgegen aller Erwartungen die Beschwerde zurück.

Der Rechtsweg war ausgeschöpft, so dass Verfassungsbeschwerde geboten ist. Da der Ausgang des Prozesses von allgemeinem Interesse ist, entschied sich der Beschwerdeführer für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde. Da das Gesetz erst zum 05. November 2010 verabschiedet wurde, ist die Beschwerdefrist bis 02.12.2011 gewahrt. Die Anträge und Beschlüsse des Rehabilitationsverfahrens sind der Beschwerde in Kopieform beigefügt.

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Darlegung der Grundrechtsverletzung


Es verstößt gegen das Grundrecht Artikel 101 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 25 und 59 sowie gegen Artikel 2 Abs. 1, weil ehemals Minderjährige Opfer von Menschenrechtsverletzung sich entgegen der Konventionen der Rechte der Kinder, nur vor einem Rehabilitierungsgericht des Strafrechtes StrRehaG. eine Entschädigung erstreiten können. Dieses Gesetz unterscheidet zwischen mäßige und mindermäßige geschädigte Opfer von Menschenrechtsverletzungen, weil die Stellung solch eines Rehabilitierungsantrages nur für vorausgewählte vermeintlich schlechtere Menschenrechtsverletzung, wie zum Beispiel politische Verfolgung, anwendbar ist. Dabei beschränkt sich zudem die Rehabilitierbarkeit nur auf die behördlichen Beschlüsse selbst und nicht auf Menschenrechtsverstöße in der Heimzeit.

Dieses zwischen schlechte und minderschlechte Menschenrechtsverletzungen unterscheidende Rehabilitierungsgesetz den ehemals minderjährigen Opfern von Menschenrechtsverletzungen als Entschädigungsdiktat überzustülpen, entspricht nicht der gesetzgeberischen Intention und umgeht rechtswidrig den Rechtssetzungsauftrag, den Deutschland mit Unterzeichnung der Konventionen der Rechte der Kinder eingegangen ist.

Aus Artikel 39 der Konvention der Rechte der Kinder lässt sich unstreitbar der Rechtssetzungsauftrag herleiten, ein Entschädigungsgesetz für ehemals minderjähriger Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu schaffen.

Deutschland hat sich im allgemeinem Völkerrecht verpflichtet, Bestimmungen oder völkerrechtliche Normen aus völkerrechtlichen Verträgen, in die innerstaatliche Rechtsordnung zu integrieren. Regelungsziele der völkerrechtlichen Normen sind vom Gesetzgeber Deutschlands daher durch detaillierte nationale Bestimmungen umzusetzen.



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Eine Entschädigungslösung in der dem Opfer im Streitfall ein Rechtsanspruch verwehrt bleibt, sich auf die Konventionen zum Schutz der Rechte der Kinder berufen zu können, ist mit Artikel 39 dieser Konvention explizit ausgeschlossen. Es darf daher keinerlei innerstaatliche Entschädigungslösungen für ehemalige minderjährige Opfer von Menschenrechtsverstößen ohne Rechtsanspruch geben.

Auch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der von Deutschland unterzeichnet wurde.

Wird in einer völkerrechtlichen Norm oder Bestimmung aus einem völkerrechtlichen Vertrag ein zu erreichendes Ziel verbindlich vorgegeben, so verpflichtet sich der deutsche Gesetzgeber bei Vertragsunterzeichnung zeitgleich mit Rechtssetzungsauftrag innerstaatliche Bestimmungen dafür zu erlassen, damit diese zu den verbindlichen Zielen führen.

Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde richtet sein Augenmerk auf die Vertragsziele der völkerrechtlichen Verträge der Konventionen zum Schutz der Menschenrechte und besonders auf dem angegliederten Schutz der Rechte der Kinder.

In Artikel 39 dieser Konvention der Rechte der Kinder verpflichtet sich Deutschland, Kinder, deren Menschenrechte verletzt wurden, zu entschädigen.

In diesen Zusammenhang zu dieser Heimkindopferthematik gab es im Bundestag jüngst einen einberufenen Runden Tisch, deren Inhalte durch Beschlussempfehlung Drucksache 17/6500 dem zuständigen Bundestagsausschuss nahe legte, dass den Opfern von Gewalt der geschätzten 800.000 Heimkinder der alten Bundesrepublik zu entschädigen seien, und gleiches den ostdeutschen Heimkindern zu ermöglichen. Durch die Sprecherin der SPD Marianne Rupprecht wurden diesbezüglich in der zur Anhörung des Runden Tisches geführten Bundestagdebatte vom 09.06.2011 Menschenrechtsverletzungen an Schutzbefohlenen eingeräumt. Dies ist einer Selbstanzeige gleich zu setzen. (Wortprotokoll der Bundestagssitzung vom 09.06.2011)


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Mit Feststellung dieser Tatsachen im Bundestag waren die Grundbedingungen für die Schaffung eines Rechtsanspruches auf Entschädigung, der unstreitbar dem Artikel 39 der Konventionen der Rechte der Kinder zu entnehmen ist, gegeben.

Der Bundestag nutzte weder die Chance zur Schaffung eines Entschädigungsgesetzes bei der ostdeutschen Heimkinddebatte, die zum § 10 (2) des StrRehaG. führte, noch nutzte er die jüngst geführte westdeutsche Heimkinddebatte, die ohne Opferakzeptanz nur in einer Fondlösung mündete.

Der Bundestag hätte hier aber in der Pflicht gestanden ein Entschädigungsgesetz zu schaffen, da Deutschland in den 50-iger bis 70-iger Jahren Steuer- und Zinsgewinne von Umsätzen aus lohnfreier Heimkinderzwangsarbeit, wiederrechtlich kassierte. (Anzeige auf Steuerbetrug v. 08.09.11)

Der Begriff Entschädigung im rechtlichen Verständnis zur Wiedergutmachung durch Sühne tun, findet hier keine Anwendung, weil ein Sühneangebot nur durch das Opfer als Sühne akzeptiert und angenommen werden kann. Ein solches Sühneangebot von der Täterseite an die Opfer hat es nie gegeben, über dessen Akzeptanz ein Opferverband hätte frei entscheiden können.

Die Vermutung liegt daher nahe, dass den Opfern ein Gesetzentwurf mit Rechtsanspruch vorsätzlich vorenthalten wurde, um Entschädigungssummen niedrig zu halten. Schließlich sehen beide Entschädigungsdiktate der Bundesregierung, das StrRehaG. sowie der Entschädigungsfond, das Akzeptieren einer Opfervertretung nicht vor. Hierbei nimmt der Bundestag in kauf, dass mit dem Diktat die Opfer ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 2 GG) verletzt werden.

Die Bundesregierung aller Legislaturperioden als Hauptverantwortlicher der Rechtsaufsicht über schutzbefohlener Minderjähriger, verstößt hiermit in zweierlei Maß. Zu einem hält sie sich nicht an die Konventionen der Rechte der Kinder, zum anderen will sie nicht durch Sühne entschädigen.


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Das Vorenthalten eines Rechtsanspruches ist nicht vereinbar mit dem Grundgedanken demokratischer Rechtsstaatlichkeit. Insbesondere des Hinblickes der kassierten Steuer- und Zinsgewinnen von Umsätzen aus Heimkinderzwangsarbeit, aus der Deutschland wiederrechtlich geschätzte sieben Milliarden Euro kassierte. (Schätzung des DEMO Landesverein Hessen e.V.)

Gerade weil sich Deutschland hier der Mittäterschaft bediente, ist das Verfahrensrecht mit Rechtsanspruch auf Entschädigung genau das Mittel, was die Konvention fordert und auch die ehemaligen minderjährigen Opfer, zudem sich der Beschwerdeführer hinzu zählt, eigentlich wollen.

Die abgewiesenen Rehabilitationsanträge ehemals minderjähriger Opfer, deren Antragstellung auf § 10 (2) des StrRehaG. beruhen, verstoßen daher, wegen ihrer Unvereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen, gegen Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, dem geschützten Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (BVerfG Vorprüfungsausschuss, NJW 1986, S.1425 ff 1426-Pakelli=ZaöRV 46 (1986), S.289 m. Anm. v.J.A. Frohwein)

Kinder haben das Recht sich gegen Bildungsmüll zu wehren, denn sie haben ein Recht auf Bildung. Wenn, wie im Fall des Beschwerdeführers, wegen des Nutzens dieses Menschen- und Grundrechts, des sich Verweigerns gegen demagogisch politisierten SED-Bildungsmüll, dem Beschwerdeführer Menschenrechtsverletzungen als Repressalie seiner mutmaßlichen Handlungen von staatlichen Behörden angetan wurden, muss ihm, selbst wenn sein Handeln falsch war, ein Verfahrensweg mit Rechtsanspruch zustehen, damit er seine Sache evtl. auch erst nach Enttraumatisierung vor Gericht bringen kann. Ein solches Verfahren/Gesetz fehlt in seiner Gänze.

Der Bundestag hätte nach bekannt werden der Zustände von Heimopfern die besondere Pflicht gehabt, seinen Rechtssetzungsauftrag zur Schaffung eines Entschädigungsgesetzes ehemaliger minderjähriger Opfer im Sinne der Konventionen der Rechte der Kinder umzusetzen, und ein Entschädigungsgesetz zu schaffen, in dem nicht nur vorausgewählte, sondern alle Menschenrechtsverletzungen entschädigt werden.

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Den Richtern sind die hohen Quoten der Ablehnungsbeschlüsse längst bekannt. Die vorsätzliche Unterlassung diese schlechte Erfolgsquote als Gesetzgeber zu hinterfragen, kann als gesetzgeberische Hinterlist gewertet werden, um die Opfer hier um ihre Entschädigung zu bringen.

Dies ist ein klarer Verstoß gegen die Konvention der Rechte der Kinder. Denn dort ist Hinterlist nicht vorgesehen. Im Gegenteil, aus Artikel 39 dieser Konvention geht hervor, das Kinder denen Menschenrechte verletzt wurden, ein Anspruch auf Wiedergutmachung haben. Dies kann selbstverständlich nur mit gesetzlichen Rechtsanspruch erfolgen, um im Streitfall auch diesen Artikel 39 der Konvention nutzen zu können.

Die Rechtsauslegung des StrRehaG schließt das aber aus, weil wie das OLG behauptet, sich die Rehabilitierung nur auf den Einweisungsbeschluss selbst bezieht und nicht auf die Menschenrechtsverletzung in den Heimen.

Die gesetzgeberische Intuition sah das aber anders vor. Es sollte eine Entschädigungslösung für Opfer sein, die als Minderjährige Opfer von Menschenrechtsverbrechen des SED-Regimes geworden waren.

Daher ist entweder die Rechtsauslegung der Gerichte falsch, oder aber das StrRehaG. verstößt selbst gegen die Konvention der Rechte der Kinder, weil es nicht die völkerrechtliche Norm innerstaatlich erfüllt. Der Beschwerdeführer kann hier mangels Auswahl nicht darüber urteilen, da er kein anderes Entschädigungsgesetz in den deutschen Gesetzen auffinden konnte, ist für ihn kein anderer Rechtsweg als der des StrRehaG. gehbar.

Daher wird das Verfassungsgericht gebeten, Auskunft darüber zu erteilen, über welchen Verfahrensweg mit Rechtsanspruch gegen die Menschenrechtsverletzungen in Heimen geklagt werden kann, um im Streitfall den Artikel 39 der Konvention der Rechte der Kinder zu nutzen?



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Wer täglich Beschwerden aus Rehabilitationsanträgen ablehnt, sollte von dem Fehlen eines Entschädigungsgesetzes ehemals Minderjähriger Opfer aus Menschenrechtsverletzungen mit Sicherheit gewusst haben. Das Handeln der Richter in letzter Instanz ist daher im Fall des Beschwerdeführers fragwürdig. Denn auch ein Berufsstand der Richter besteht aus Menschen mit Gewissen, welches man vor Gott und den Menschen verantwortet.

Der jetzige Gesetzeszustand verletzt auf jeden Fall die geschundenen Opfer abermals in ihrer Würde der Menschen. Das Gesetz ist in dieser Form für ehemals minderjährige Opfer nicht anwendbar. Es ist Sittenwidrig, unvereinbar mit völkerrechtlichen Vereinbarungen und für die Opfer ein großes neues Unrecht, da auch der gesetzgeberische Wille in der bisherigen Art der Gesetzesauslegung verengt wird.

Die gesellschaftliche und moralische

Verantwortung Deutschlands

 
Die Würde des Menschen ist unantastbar, heißt es im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, welches sich das Deutsche Volk Kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt in sein Grundgesetz schrieb.

Zu der jüngst geführten Debatte des „C“ (christlichen) in der CDU, führte der Vorsitzende der Konrad-Adenauer-Stiftung und Präsident des Europäischen Parlaments a. D. Herr Hans-Gert Pöttering im Magazin `Die Politische Meinung´ von Mai 2010 wie folgt an:

„ ..., das wir uns zu der unantastbaren Würde eines jeden Menschen - auch des ungeborenen und des sterbenden - bekennen. Die Würde aller Menschen ist gleich. Aus seiner unantastbaren Würde erwächst jedem Menschen das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ...“ sowie:

„Freiheit ist die Voraussetzung dafür, dass jeder Mensch sein Leben eigenverantwortlich gestalten kann. Die Chance zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung ist wiederum die Voraussetzung zur Freiheit.“ als auch:

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„Die Grundlage von Gerechtigkeit ist die Gleichheit aller Menschen in ihrer von Gott gegebenen Würde. Jeder Einzelne soll sich in der Gesellschaft entsprechend seiner persönlichen Fähigkeiten frei entfalten und die Lebenschancen frei und verantwortlich wahrnehmen können.“

Auch der Politiker Erwin Teufel bejaht hierzu die Orientierung an den Grundrechten des Menschen und den Grundwerten des Christentums und stellt dazu fest, dass eine christlich orientierte Politik das Leben und die Würde des Menschen in jedem Lebensalter schützt.

In welcher Relation zu dieser Aussage will man ehemaligen Heimkindern die Rechte auf freie Entfaltung und Persönlichkeit versagen oder zugestehen, damit die genannten Lebenschancen für die Heimopfer frei wahrnehmbar sind, um ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten?

Der DEMO- Landesverein Hessen e. V. hatte sich mehrfach gegenüber der Bundestagsfraktionen klar geäußert. Es handelt sich um tausendfacher wiederholter Menschenrechtsverletzungen. Diese sind daher als Völkerrechtswidrigkeit einzustufen. (Schreiben des DEMO an Bundestag)

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes. Nach Artikel 25 des Grundgesetzes gilt Völkerrecht vor Bundesgesetz. Behördliche oder gerichtliche Entscheidungen, die das Völkerrecht verletzen, gelten als Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, welches das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit schützt. (BVerfG Vorprüfungsausschuss, NJW 1986, S. 1425ff. (1426) - Pakelli = ZaöRV 46 (1986), S. 289 m. Anm. v. J. A. Frowein)(Zitiert aus dem Völkerrecht von Prof. Dr. Matthias Herdegen S. 164 Abs. 3 )

Der Bundestag hätte daher hier in der Pflicht gestanden zu handeln, da Deutschland in den 50-iger bis 70-iger Jahren Steuer- und Zinsgewinne von zu vereinnahmenden Steuern aus Umsätzen aus Heimkindzwangsarbeit wiederrechtlich kassierte. (Anzeige auf Steuerbetrug v.08.09.2011)



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Insbesondere des Hinblickes der kassierten Steuer- und Zinsgewinne von Umsetzen aus erwirtschaftete Güter aus unentlohnter Heimkinderzwangsarbeit, aus der Deutschland bisher wiederrechtlich geschätzte sieben Milliarden Euro kassierte. (Schätzung des DEMO- Landesvereins Hessen e.V.)

Gerade weil sich Deutschland hier der Mittäterschaft bediente, da es die Rechtsaufsicht über Schutzbefohlene schamlos ausnutzte, ist das Verfahrensrecht mit Rechtsanspruch auf Entschädigung genau das Mittel, was die Konvention fordert und auch genau das ist, was die ehemaligen minderjährigen Opfer wie der Beschwerdeführer eigentlich wollen.

Eine Verjährung der Tat Deutschlands kommt für die Opfer nicht in Betracht, da die meisten der Kinder Traumatisiert waren und erst nach Enttraumatisierung den Klageweg bestreiten können (vgl. BGH-5 StR 451/99 v. 09.02.2000), zumal der Bundestag eine Gesetzgebung bislang selbst verzögert hat, währenddessen die Tat fortgeführt wird, da Deutschland auch in diesem Jahr weitere 350 Millionen Euro Zinsgewinn aus Heimkinderausbeutung machen wird.

Auch der Versuch der Beschwichtigung der Taten, indem man sie nicht an heutigen Maßstäben messen möchte, sondern versucht, es in Degradierung des Einzelnen zum Objekt staatlicher Interessen wie in einem Messbecher manifestierbar zu machen, ist im Grunde eine Verhohnung der Opfer. Der Staat versucht hier seine Unfähigkeit, völkerrechtliche Vereinbarungen innerstaatlich durchzusetzen, auf die Opfer abzuwälzen. Angeblich sei die Gesellschaft noch nicht so weit gewesen im Umwandlungsprozess der Demokratie. Es ist nur merkwürdig, dass die Gesellschaft sofort wusste, dass es nach dem Krieg den rechten Arm nicht mehr zu heben hatte, da dies verboten war. Nur haben da die Alliierten für Durchsetzungskraft gesorgt. Diese Durchsetzungskraft Gesetzeserlasse an das Volk zu bringen, ist der deutschen Regierung missglückt. Nicht das Volk war hiernach nicht wandelfähig, sondern die Regierung unfähig. Diese Unfähigkeit der Regierung sollen jetzt die Opfer ausbaden.

Die Sachfremde eines Zweckes zur Einweisung Minderjähriger erübrigt sich dahingehend, das es keinen Zweck rechtfertigt deren Menschenrechte zu verletzen.

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In der Milleniumserklärung der Vereinten Nation erklärt sich unter Werte und Grundsätze die Regierung Deutschlands dazu, für die Würde der Menschen verantwortlich zu sein. Dieses versprechen gilt es jetzt einzufordern.

Die abgewiesenen Rehabilitationsanträge ehemals minderjähriger Opfer, deren Antragstellung auf § 10 (2) des StrRehaG. beruhen, verstoßen daher, wegen ihrer Unvereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen gegen Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, dem geschützten Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (BVerfG Vorprüfungsausschuss, NJW 1986, S. 1425 ff 1426-Pakelli=ZaöRV 46 (1986), S. 289 m. Anm. v.J.A. Frohwein)

Der Beschluss des OLG ist daher für Unrecht zu erklären.

Anträge

Damit die Bundesregierung mit dem Erlass eines Entschädigungsgesetzes ihren völkerrechtlichen Vereinbarungen nachkommen kann, wird beantragt:

1.) aus der Entschädigungslösung des StrRehaG. die ehemals minderjährige Opfergruppe aus dem § 10 (2) zu entfernen, sowie das Entschädigungsdiktat vom 07.07.2011 des Bundestagsbeschlusses so weit zu stoppen, dass Auszahlungen dieser diktierten Lösungen später mit den Zahlungen aus einem Rechtsanspruch verrechnet werden können.

2.) die Bundesregierung aufzufordern offen zulegen, wie viel Umsatz- und Gewerbesteuereinnahmen aus Zwangsarbeit der Heimkinder in den 50-iger bis 70-iger Jahren erwirtschaftet wurden, und wie hoch die Gewinne aus Verzinsungen dieses Staatsvermögens aus Heimkinderzwangsarbeit von 1970 bis heute sind. Diese Steuereinnahmen und Verzinsungsgewinne sind den Opfern zur Entschädigung bereit zu stellen.

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3.) die Bundesregierung aufzufordern, in einem klar definierten Zeitfenster von maximal zwei Jahren, in waffengleichen Einbezug von legitimen Opfervertretern, ein Entschädigungsgesetz zu erarbeiten und auf den Weg zu bringen, sowie über die Entschädigungssummen zu verhandeln. Hierin hat der Bundestag den Opfern eine Frist zur Stellung legitimer Opfervertreter von einem Jahr zu gewähren. Über die Verhandlungsbedingungen dafür entscheiden die Opfer.

4.) die Bundesregierung aufzufordern, die Geschichtsschreibung in Lehrbüchern und staatlicher Museen der deutschen Geschichte so zu korrigieren, dass die lohnfreie Zwangsarbeit der Heimkinder und die Nennung der anderen Menschenrechtsverletzungen darin ihren würdigen Platz finden.

5.) die Bundesregierung aufzufordern, die Jugendhilfeakten der BRD bis einschließlich Jahrgang 1979 und die Jugendhilfeakten der DDR bis einschließlich 1990 genauso zu bewahren und zu behandeln, wie die Stasiakten.

Die in jüngster Zeit gestellten Verfassungsbeschwerden (Akt.z. 2BvR 439/11 des Robby Basler und ohne Aktz. des Gregor Ter Heide v. 03.08.2011(AR 5267/11) sind Zeugnis über die Unzufriedenheit der Opfer mit der aktuellen Rechtslage. Die Inhalte der Verfassungsbeschwerden decken sich mit der hier aufgestellten Rechtsmeinung, dass den Opfern ihre Menschenrechte beschnitten wurden. Zu dieser Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist auch eine normale Verfassungsbeschwerde gleichen Datums des Beschwerdeführers an das Verfassungsgericht eingereicht worden. Deren Inhalt soll bei Anzweiflung mit herangezogen werden.

Das Verfassungsgericht hat es jetzt in der Hand, diesen entwürdigenden Zustand der Opfer zu beenden und diesen schwarzen Fleck deutscher Geschichte zu bereinigen.


Norda XXXXXX

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Anbei Prozessverlauf in Kopieform: Reg.-Nr. 100/1980 Jugendhilfebeschluss / Az.: 254 Js 23081/10 Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) / Az.: 41 BRH 4/10 Landgericht Frankfurt (Oder) Az.: 52 Ws 99/11 Generalstaatsanwalt Brandenburg / Az.: 2 Ws (Reha) 13/11 Brandenburg

Beweismittel: Wortprotokoll, Kopie Anzeige Steuerbetrug, Schätzung Steuer- u. Zinsgewinne, Schreiben des DEMO, Zeugenaussage Robby Basler


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Zeugenaussage

des Robby Basler

Hiermit lege ich Zeugnis darüber ab, dass die Jugendhilfemitarbeiter der DDR Zugang zu den Akten von in Heimen eingewiesener Kinder und Jugendlichen auch dann noch hatten, nachdem die Kinder ihre Volljährigkeit erreicht hatten. Diesen Zugang zu den Akten hatten die Jugendhilfemitarbeiter auch noch nach der politischen Wende. Beweisstück in meiner Akte war ein eingeheftetes Wahlprogramm von der SDP/SPD in dem meine Person vorgestellt wurde und in dessen Textinhalt von mir angekündigt wurde, dass ich die Umstände, die zu meiner Heimeinweisung führten, überprüfen werde. Meiner Meinung nach konnte der Mitarbeiter meine mir bis zum Jahr 2007 unbekannte Jugendhilfeakte beliebig behandeln, manipolieren, umschreiben oder vernichten. Warum sollte er das nicht nutzen, um willkürliche Einweisungen an denen er beteiligt war, zu vertuschen. (Kopie Wahlprogramm der SDP/SPD)

Hiermit lege ich Zeugnis darüber ab, dass die Jugendhilfemitarbeiter Briefpost, die an mich adressiert war, ohne meines Wissens unterschlagen und geöffnet wurde und in meiner Jugendhilfeakte eingeheftet wurde. Der Verfasser des Briefes musste in der Schule Stellung zum Inhalt des Briefes ablegen. Da ich von der existent des Briefes und der Jugendhilfeakte nichts wusste, forderte der Staatsanwalt dies Akte im Jahr 2007 bei der Jugendhilfe an. Folglich lass er eher den Inhalt meines Briefes als ich selbst. Da ich erst durch das Schreiben des Staatsanwaltes auf diese Akte aufmerksam wurde, erhielt ich erst zwei Monate später die Möglichkeit durch Akteneinsicht diesen Brief lesen zu dürfen. Trotz meiner Verfassungsbeschwerde 2BvR 439/11 befindet sich der Brief noch immer rechtswidrig in den Händen der Jugendhilfe. Offenbar steht mir das Menschenrecht auf Schutz des Eigentums und des Postgeheimnisses nicht zu. (Kopie der Aktennotiz Schreiben der Schule und Jugendhilfe)

Robby Basler Frankfurt, den 10.09.2011



Anschrift:
Robby Basler
Gutleutstr. 146
60327 Frankfurt am Main



DEMO Landesverein Hessen e. V.
Die ehemals minderjährigen Opfer
Staatlicher oder willkürlicher Gewalt
Co/: Robby Basler
Gutleutstr. 146
60327 Frankfurt am Main
Tel. 069 271 34 731
www.demo.byme-magazin.de


Sehr geehrte Frau KrXXXXX,

Sehr gerne überlassen wir Ihnen für Ihre Verfassungsbeschwerden in Ihrer Rehabilitationsangelegenheit unsere Pressetexte und Schreiben an die Bundesregierung, die Kopie und den Textinhalt der Anzeige auf “Verdacht des Steuerbetruges gegen Deutschland”, sowie unsere Schätzungen über Steuer und Zinseinnahmen Deutschlands aus Umsätzen erwirtschafteter Güter durch lohnfreier Zwangsarbeit von Heimkindern, sowie die Schätzung des finanziellen Schadens den Heimopfer in ihrer Lebenszeit nehmen. Anbei auch die Zeugenaussagen unseres Mitgliedes Robby Basler.


Mit den besten Grüßen DEMO Landesverein Hessen e. V. i.A. Robby Basler Frankfurt, den 10.09.2011